AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Superbloom Festival München

I Allgemeine Bestimmungen
II Hausordnung
III Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Superbloom AGB“) der Superbloom Festival GmbH & Co. KG („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Besuch des Superbloom Festivals München („Veranstaltung“). Daneben finden zusätzlich zu unseren Superbloom AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der Superbloom AGB.

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur bei unserem Partner Universe erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketpartners. Diese sind hier abrufbar (einzeln „Ticketpartner AGB“). Die Ticketpartner AGB sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Superbloom AGB und den Ticketpartner AGB, gehen die Superbloom AGB vor.

Jeder Kunde darf maximal sechs (6) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets sechs (6) überschreiten, behalten wir uns vor, die über diese Beschränkung hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

2. Zutrittsberechtigungen

Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

Der Zutritt ist für Kinder ab sechs Jahren erlaubt. Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren und unter 16 Jahren erhalten nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt zu der Veranstaltung. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen. 

Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten haben bis Veranstaltungsende Zutritt zur Veranstaltung.

Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. bis vollendetem 15. Lebensjahr dürfen auf die Konzerte nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen.

3. Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Betreten und Verlassen des Festivalgeländes 

Vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte und ist jederzeit während der Veranstaltung bei sich zu führen. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. „Festivalgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive der ausgewiesenen Wege.

5. Sicherheitskontrollen

Bei Einlass auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu auch die Hausordnung) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Superbloom AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.

Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den unter Ziffer II 5 aufgeführten, verbotenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.

Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.

6. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Festivalgelände

Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie z.B. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Festivalgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Festivalgelände ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten.

Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien, wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen Vertragspartnern bzw. Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.

8. Cashless-Payment

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ein Cashless-Payment-System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich auf dem Festivalgelände einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt. Es besteht kein Anspruch des Besuchers auf ein bestimmtes Bezahlverfahren auf dem Festival.

9. Ausschluss von Besuchern 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Festivalgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, sexuelle Belästigung) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

10. Hör- und Gesundheitsschäden

Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Bitte beachten Sie auch, dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden und entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

11. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen ferner nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden.

Wird ein Ticket weiterveräußert oder auf Dritte übertragen, ist der Käufer bzw. Empfänger auf die Superbloom AGB hinzuweisen. Ein Weiterverkauf der Eintrittskarte kann über den offiziellen Resale erfolgen.

Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn gegen den Dritten besteht ein Hausverbot, das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf, der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet.

Schließlich ist eine Verwendung der erworbenen Tickets zu jeglichen kommerziellen Zwecken – insbesondere zu Verlosungszwecken, zur Durchführung von Verlosungen oder Gewinnspielen oder zu sonstigen werblichen Zwecken – ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie des Armbands berechtigt. Sollte das Ticket ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt, dieses ungültig zu machen.

12. An- und Abreise der Besucher sowie Parken 

Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Behinderungen zu jeder Zeit freizuhalten.

Wir empfehlen die An- und Abreise zum Superbloom Festival mit dem Öffentlichen Personennahverkehr. Mit der Eintrittskarte ist ein Kombi-Ticket der MVG für alle Busse, Trambahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge im gesamten MVV-Tarifgebiet verbunden. Dieses Kombi-Ticket gilt für die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Veranstaltungsort.

13. Absage, Verlegung und Programmänderungen

Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt werden.

Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten kann. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up der Veranstaltung stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung eintreten, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

14. Sperrung und Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

15. Wetter

Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

16. Aushänge und Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters und der offiziellen Festival App.

17. Änderung der Superbloom AGB

Wir behalten uns das Recht vor, die Superbloom AGB jederzeit zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren, z.B. wenn dies wegen Änderungen der Veranstaltung, Dienste, aus Sicherheitsgründen oder Gesetzesänderungen erforderlich wird. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen. Der Zeitpunkt der letzten Änderung ist am Ende dieser Superbloom AGB angegeben. Die gelegentliche Prüfung dieser Seite auf Aktualisierungen liegt in Ihrer Verantwortung.

Wenn wir die Superbloom AGB ändern, werden wir Sie hierüber auf der Superbloom Webseite informieren. Die geänderten Superbloom AGB werden sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn Sie widersprechen der Änderung fristgerecht. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch stellt eine Zustimmung zu den geänderten Superbloom AGB dar.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Superbloom AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Regelungen der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

II HAUSORDNUNG

1. Geltung der Hausordnung FESTIVALGELÄNDE

Mit Kauf der Eintrittskarte und Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Superbloom AGB sowie der Hausordnung der Olympiapark München GmbH.

2. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.

3. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen oder gültigem Festivalpass erlaubt.

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Festivalgelände.

5. Sicherheitskontrollen und verbotene Gegenstände

Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) sowie deren mitgebrachten Gegenstände auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

  1. Jegliche Taschen, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen
  2. Getränke und Flüssigkeiten aller Art
  3. Helme, Masken, Vermummungen
  4. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  5. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  6. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art
  7. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten
  8. Aufzeichnungsgeräte: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
  9. Notebooks, Tablets, Computer
  10. Laserpointer
  11. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Camping-Equipment, Selfie-Sticks
  12. Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art
  13. Glasflaschen, Gasflaschen, Deospray, Haarspray
  14. Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung
  15. Nietengürtel, Ketten, Ketten an Brieftaschen, Halsbänder
  16. Fahrräder, Inline Skates, Rollschuhe, Skateboards und E-Roller
  17. Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Die verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

  1. Portemonnaie
  2. Schlüssel
  3. Kleine Gürtel- und Bauchtaschen
  4. Kleine Handtaschen bis zu einer Größe von DIN A4
  5. Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm
  6. Mobiltelefone
  7. Leere faltbare Trinkflaschen
  8. Einwegkameras
  9. Pocketkameras
  10. Feingliedrige Schmuckketten
  11. Kleine Powerbanks.

6. Flucht- und Rettungswege 

Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit frei zu halten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren auf dem Festivalgelände ist nicht erlaubt.

8. Haftung des Veranstalters und Schließfächer

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I. 3 der Superbloom AGB zur Haftung des Veranstalters entsprechend. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden, ist ausgeschlossen.

9. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

10. Schutz von Kindern und Jugendlichen

Wir beachten das Jugendschutzgesetz. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gilt die Zutrittsberechtigung gemäß Ziffer I.2. der Superbloom AGB auf allen Veranstaltungsflächen.

11. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

12. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus strafrechtlich verfolgt und zu Anzeige gebracht.

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Festivalgelände ist verboten.

14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

15. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern und Anwohnern zu üben.

16. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

17. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher, insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern, ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

III ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@superbloom.de .

Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Stand: Februar 2020

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